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Deutsche Erbschaftsteuer

von Peter Scheller

Deutschland besteuert den Erwerb von Todes wegen und die Schenkung unter Lebenden. Daneben gibt es weitere Besteuerungstatbestände wie beispielsweise eine Erbersatzsteuer für Familienstiftungen. Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich nicht um eine Nachlasssteuer, sondern um eine Erwerbssteuer.

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht beruht auf folgenden Grundlagen:

1. Steuerpflicht

Es gibt unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Personen. Unbeschränkt steuerpflichtige Personen sind der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt haben. Für deutsche Staatsangehörige, die in ein Niedrigsteuerland verziehen, gibt es Sonderregelungen. Bei unbeschränkter Steuerpflicht wird das weltweite Vermögen erfasst.

Beschränkt steuerpflichtige Personen sind solche, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren ständigen Aufenthalt haben. Besteuert wird bei diesen Personen nur das Inlandsvermögen.

2. Bewertung

Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem gemeinen Wert. Besondere Bewertungsregeln gibt es insbesondere für das Betriebsvermögen, das Grundvermögen und Gesellschaftsanteile.

3. Schuldenabzug

Schulden des Erblassers können dann abgezogen werden, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Vermögen stehen. Die Erben können auch Vermächtnisse abziehen. Daneben sind Erbfallschulden wie Beerdigungskosten, Kosten des Grabdenkmals und die üblichen Grabpflegekosten und Kosten der Nachlassabwicklung abziehbar.

4. Steuerklassen

Wesentliche Besteuerungsfolgen (Steuersätze, persönliche Freibeträge) hängen von den der jeweiligen Steuerklasse ab. Die Steuerklassen hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser oder Schenker und dem Erwerber ab.

Es gibt drei Steuerklassen:

Steuerklasse Familienbeziehung zum Erblasser / Schenker
SteuerklasseI Familienbeziehung zum Erblasser / SchenkerEhegatte, Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen
SteuerklasseII Familienbeziehung zum Erblasser / SchenkerEltern, Voreltern (wenn nicht Steuerklasse I), Geschwister, Abkömmlinge von Geschwistern, Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
SteuerklasseIII Familienbeziehung zum Erblasser / Schenkerandere Personen

5. Steuerbefreiungen und Freibeträge

Es gibt verschiedene sachliche Steuerbefreiungen wie beispielsweise für den Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 Euro. Daneben gibt es vollständige oder teilweise Befreiungen für Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Wohnimmobilien.

Daneben gibt es auch persönliche Freibeträge. Für unbeschränkt steuerpflichtige Personen sind dies:

Steuerklasse Verwandschaftsverhältnis Euro
SteuerklasseI VerwandschaftsverhältnisEhegatte / Lebenspartner Euro500.000
SteuerklasseI VerwandschaftsverhältnisKinder, Stiefkinder, Enkel von verstorbenen Kindern Euro400.000
SteuerklasseI VerwandschaftsverhältnisEnkel Euro200.000
SteuerklasseI Verwandschaftsverhältnisandere Personen der Steuerklasse I Euro100.000
SteuerklasseII + III Verwandschaftsverhältnisandere Personen Euro20.000

Unter gewissen Bedingungen kann der Ehegatte einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro geltend machen.

Für beschränkt steuerpflichtige Personen können unter bestimmten Bedingungen entsprechende Freibeträge geltend gemacht werden.

6. Steuersätze

Folgende Steuersätze sind anzuwenden:

Steuerpflichtiger Erwerb in Euro Steuerklasse I in % Steuerklasse II in % Steuerklasse III in %
Steuerpflichtiger Erwerb in Euro75.000 Steuerklasse I in %7 Steuerklasse II in %15 Steuerklasse III in %30
Steuerpflichtiger Erwerb in Euro300.000 Steuerklasse I in %11 Steuerklasse II in %20 Steuerklasse III in %30
Steuerpflichtiger Erwerb in Euro600.000 Steuerklasse I in %15 Steuerklasse II in %25 Steuerklasse III in %30
Steuerpflichtiger Erwerb in Euro6.000.000 Steuerklasse I in %19 Steuerklasse II in %30 Steuerklasse III in %30
Steuerpflichtiger Erwerb in Euro13.000.000 Steuerklasse I in %23 Steuerklasse II in %35 Steuerklasse III in %50
Steuerpflichtiger Erwerb in Euro26.000.000 Steuerklasse I in %27 Steuerklasse II in %40 Steuerklasse III in %50
Steuerpflichtiger Erwerb in Eurohöhere Beträge Steuerklasse I in %30 Steuerklasse II in %43 Steuerklasse III in %50

7. Internationale Aspekte

Unabhängig vom Steuerrecht spielen die unterschiedlichen Konzepte des Erbrechts in verschiedenen Staaten und internationale Regelungen wie beispielsweise die EU-Erbrechtsverordnung eine Rolle.

Sofern eine Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und gleichzeitig eine deutsche und ausländische Erbschaftsteuer anfällt, kann die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Allerdings gilt dies nur für die Steuer aufgrund der Transfers ausländischen Grundvermögens, ausländischen Betriebsvermögens, von Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland und weiteren Vermögensgegenständen. Dies gilt nicht für Wertpapiere im Steuerbesitz oder Geldvermögen. Insoweit kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache Block (Urteil vom 12. Februar 2009 - C-67/08) festgestellt, dass eine Doppelbesteuerung in einem deutsch-spanischen Erbfall nicht gegen europäische Freiheitsrechte verstößt.

Die Doppelbesteuerung wird verhindert, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Für die Erbschaftsteuer hat Deutschland allerdings nur mit sechs Ländern ein Erbschafts-DBA abgeschlossen. Diese sind Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, die Schweiz und die USA.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, www.scheller-international.com

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