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Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 5 EUErbVO

von Timo Seeburger

VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012

Die Verordnung harmonisiert seit dem 17. August 2015 das Kollisionsrecht der Mitgliedstaaten, d.h. sie bestimmt europaweit das anwendbare Recht in grenzüberschreitenden Erbfällen. Die Verordnung folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit, d.h. alle zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände unterliegen demselben Recht (s. Erwägungsgrund 37 S. 4 EUErbVO). Dies gilt auch, wenn nicht der gesamte Nachlass in einem Staat belegen ist.

ARTIKEL 22 – Rechtswahl

Gem. Artikel 22 EUErbVO hat die/der Erblasser/in die Möglichkeit in ihrem/seinen letzten Willen, ausdrücklich oder konkludent, eine Rechtswahl zu treffen, also zu entscheiden, welches Recht für die Erbschaftsabwicklung gelten soll.

ARTIKEL 5 - Gerichtsstandsvereinbarung

Die betroffenen Parteien können vereinbaren, dass für die Entscheidung in Erbsachen ausschließlich ein Gericht, oder die Gerichte eines Mitgliedstaats zuständig sein sollen. Sie müssen diese Vereinbarung unterzeichnen und datieren.

ARTIKEL 4 – Allgemeine Zuständigkeit

Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

BEISPIEL – Sachverhalt

Der Erblasser hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes in Spanien. Er hat in seinem Testament verfügt: „Ich bin deutscher Staatsbürger und habe meinen Aufenthaltsort in Spanien. Ich erkläre ausdrücklich, dass meine Verfügungen in diesem Testament auf deutschem Recht beruhen und für meine Nachlassregelung deutsches Recht gelten soll.“
Die betroffenen Parteien sind ein Erbe in Deutschland und ein Vermächtnisnehmer in Spanien.

PROBLEM – Gerichtsstand

Fraglich ist nun, welches Gericht für die Erteilung des europäischen Nachlasszeugnisses/eines Erbscheins zuständig ist. Der Erblasser hat dies nicht ausdrücklich verfügt, er hat lediglich verfügt, dass deutsches Recht gelten soll. Gemäß Artikel 4 wären für den Nachlass die Gerichte Spaniens zuständig und müssten nach deutschem Recht entscheiden. Das Gericht in Spanien könnte sich jedoch auf Antrag einer Verfahrenspartei gem. Artikel 6 EUErbVO (Unzuständigerklärung bei Rechtswahl) für unzuständig erklären, wenn nach Ansicht des angerufenen Gerichts die Gerichte des Mitgliedsstaats des gewählten Rechts in der Erbsache besser entscheiden können.

LÖSUNG – einvernehmliche Gerichtsstandsvereinbarung

Die betroffenen Parteien vereinbaren, schriftlich und mit Datum: „Gemäß Artikel 5 EUErbVO vereinbaren wir, dass ausschließlich das deutsche Gericht, Amtsgericht Hamburg, Nachlassgericht, für Entscheidungen betreffend Erbsachen in der Nachlasssache XY zuständig sein soll.

FAZIT – Kooperation

In Nachlassangelegenheiten mit internationalem Bezug empfiehlt sich eine gründliche Vorbereitung des Antrags auf Erlass eines europäischen Nachlasszeugnisses/eines Erbscheins. Wenn die betroffenen Parteien zusammenarbeiten, können sie sich viele Monate Bürokratie ersparen.
Zuständigkeitsfragen können die Abwicklung des Nachlasses erheblich verzögern.

Autor: Timo Seeburger, Rechtsanwalt, Versicherungskaufmann, www.timoseeburger.com, info@timoseeburger.com

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