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Antidumpingzölle und ihre strafrechtlichen Risiken (3)

von Autorenteam

Wirtschaftliche und strafrechtliche Risiken für den Importeur

Die Europäische Union führt Antidumping- und Ausgleichszölle ein, wenn Waren bei der Einfuhr zu einem Preis angeboten werden, der unter dem Marktpreis in einem anderen Staat liegt oder wenn ausländische Staaten die Herstellung, Ausfuhr oder Beförderung in unzulässiger Weise subventioniert. Antidumping- oder Ausgleichszölle liegen in der Regel weit über den Regelzöllen und können im Extremfall über 100% des Warenwertes betragen. In den ersten beiden Artikeln haben wir den internationalen rechtlichen Rahmen in der EU und dem internationalen Umfeld dargestellt. In diesem Beitrag geht es um die wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken, denen sich inländische Importeuren ausgesetzt sehen, wenn sie bestimmte Waren aus bestimmten Staaten einführen.

Es gibt verschiedene Situationen, in denen Waren, die eingeführt werden nicht oder nicht ordnungsgemäß angemeldet werden. Sofern hierauf Zölle oder andere Einfuhrabgaben anfallen, kann dies erhebliche wirtschaftliche und sogar strafrechtliche Konsequenzen haben:

  • Sofern Waren ohne Anmeldung in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne diese anzumelden, ist dies ein erheblicher Pflichtverstoß. Im Volksmund spricht man von Schmuggel, der fast immer strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Dies wird allerdings bei der Einfuhr von Waren durch Unternehmen oder beauftragte Dienstleister wie Spediteure oder Zolldeklaranten kaum vorkommen.
  • Was aber vorkommt, ist die falsche Deklaration der Waren in einer Zollanmeldung. Die ist beispielsweise der Fall, wenn eine falsche Zolltarifnummer angegeben wird, die zu keinem Antidumping- oder Ausgleichszoll führt, die Verwendung der richtigen Zolltarifnummer aber solche Zusatzzölle ausgelöst hätte.
  • Eine andere Fallkonstellation ist, wenn die eingeführten Waren zwar unter der richtigen Zolltarifnummer angemeldet, aber falsche Angaben zum Ursprung der Waren gemacht wurden. Bekannt geworden sind Fälle, in denen mit Antidumping- oder Ausgleichswaren belegte Waren aus China als solche aus benachbarten ostasiatischen Staaten stammend deklariert wurden.

Der Ursprung einer Ware bestimmt sich nach den nicht-präferenziellen Ursprungsregeln des Unionzollkodex (UZK). Bei Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land beteiligt war – was in der heutige arbeitsteiligen Welt der Standardfall ist – gilt grundsätzlich das Land als Ursprungsland, in dem die Waren der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden. Das Zollrecht enthält daneben Umgehungsverhinderungsregeln für den Fall, dass die letzten Be- oder Verarbeitungsschritte zur Umgehung von Antidumping- oder Ausgleichszölle in ein anderes Land verlagert wurden oder die Transportwege über Länder geleitet werden, die nicht durch Antidumpingmaßnahmen betroffen sind.

Falsche Angaben können wissentlich oder unwissentlich erfolgen. Damit stellt sich die Frage nach straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Konsequenzen. Das Zollrecht selbst enthält nur eine allgemeine Sanktionierungsregelung. Zudem besitzt die EU (noch) keine strafrechtliche Gesetzgebungskompetenz. Deswegen erfolgt die strafrechtliche und ordnungswidrigkeitenrechtliche Aufarbeitung des Sachverhalts nach deutschem Recht. Relevant sind hier insbesondere § 370 der Abgabenordnung, in dem die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung geregelt ist, und § 378 der Abgabenordnung, der die leichtfertige Steuerverkürzung mit einem Bußgeld belegt.

Die fraglichen Sachverhalte haben immer eine objektive und subjektive Komponente. Objektiv ist Voraussetzung für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, dass gegenüber dem Zoll unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden und infolge dessen Steuern nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Dies gilt auch für Einfuhrabgaben, also alle Arten von Zöllen einschließlich der Antidumpingzölle. Die unrichtigen Angaben können beispielsweise durch die Verwendung einer falschen Zolltarifnummer oder einer fehlerhafte Angabe des Ursprungslandes zustande kommen.

Daneben muss ein subjektive Kriterium erfüllt sein. Für eine Straftat ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich handelt. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, Einfuhrabgaben zu hinterziehen. Es reicht aus, dass er erkannt hat, dass sein Verhalten möglicherweise den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und er sich damit abfindet (sog. bedingter Vorsatz).

Hiervon abzugrenzen ist die subjektive Seite für das Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Hier ist erforderlich, dass die handelnde Person in einem erheblichen Grad fahrlässig handelt, der etwa der der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts entspricht. Erforderlich ist also eine erhebliche Verletzung der im konkreten Fall geltenden Sorgfaltspflichten. Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist in der Praxis zum Teil schwierig. In die Beurteilung werden auch immer die persönlichen Fähigkeiten der handelnden Person eingehen. So ist eine Person, die seit Jahren mit entsprechenden zollrechtlichen Vorgänge betraut ist anders zu beurteilen, als eine Person, die diese erstmalig oder nur vereinzelt durchzuführen hat.

Die einfache Steuerhinterziehung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe belegt. Das Strafmaß erhöht sich auf mindestens 6 Monate bis zu 10 Jahren u.a. dann, wenn eine Steuerhinterziehung im großen Ausmaß (hinterzogene Beträge von mehr als 50.000 Euro pro Tat) oder eine gewerbsmäßige Hinterziehung von Einfuhrabgaben vorliegt. Aufgrund der meist hohen Antidumping- oder Ausgleichszölle können entsprechende Beträge schnell überschritten werden. Ordnungswidrigkeiten werden demgegenüber nicht mit Freiheitsstrafen, sondern mit Bußgeldern sanktioniert.

Einen weiteren wichtigen Aspekt stellen die Verjährungsfristen dar. In diesem Punkt unterscheidet sich das Zollrecht vom allgemeinen deutschen Steuerrecht. Die Regelverjährung tritt drei Jahre nach Entstehung der Zollschuld ein. Bei Straftaten beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre ab Entstehen der Zollschuld. Eine fünfjährige Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten, die es im deutschen Steuerrecht gibt, kennt das Zollrecht nicht. Ein für deutsche Importeure großes Problem stellt die Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre dar, selbst wenn sie keine strafbare Handlung begangen haben. Hat also der Lieferant aus dem Drittland eine strafbare Handlung begangen – beispielsweise weil er vorsätzlich ein fehlerhaftes Ursprungszeugnis ausgestellt hat – verlängert dies die Frist auf zehn Jahre. Diese ausgeweitete Frist gilt auch für den deutschen Importeur. Im Zweifel muss er die Antidumping- oder Ausgleichszölle für alle Einfuhren im Zehnjahreszeitraum zuzüglich Zinsen hierauf zahlen. Ein schwacher Trost wird es dann sein, dass keine Geldstrafen oder Bußgelder gegen ihn verhängt werden können.

Hinweise:

(1) Das Damoklesschwert strafrechtlicher Konsequenzen hängt natürlich auch über Logistikunternehmen wie Spediteuren, Lagerhaltern oder Zolldeklaranten, die die Zollangelegenheiten für ihre Kunden übernehmen. Hierbei ist aber immer zu bedenken, dass es sich bei ihnen häufig um ein Massengeschäft handelt und deshalb Fehler aufgrund des Gesetzes der großen Zahlen statistisch einfach vorkommen müssen. Die Zollbehörden werden dem aber regelmäßig entgegenhalten, dass gerade diese Unternehmen aufgrund beruflicher Erfahrung und ständiger Auseinandersetzung mit der rechtlichen Lage besondere Sorgfaltspflichten haben.

(2) Ein weiteres Problem darf auch nicht unterschätzt werden. Sofern Verstöße in großen Ausmaß oder wiederholt geschehen, können zollrechtliche Bewilligungen (beispielsweise als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter / AEO) widerrufen oder ausgesetzt werden. Dies hat meist erhebliche nachteilige wirtschaftliche Konsequenzen für die Bewilligungsinhaber.

(3) Sofern Fehlhandlungen im Nachhinein durch das Unternehmen festgestellt werden, stellt sich die Frage, ob man mit einer Selbstanzeige möglich strafrechtliche Konsequenzen vermeiden kann.

Autoren:

Torsten Hildebrandt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Berlin und Hamburg, www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de

Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, Hamburg, www.scheller-international.com

Bildquelle: © NeONBRAND on Unsplash

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