• Großbritannien | Great Britain
  • Spanien | Spain
  • Frankreich | France
  • Portugal | Portugal
  • Italien | Italy
  • Griechenland | Greece

Antidumpingzölle und ihre strafrechtlichen Risiken (4)

von Peter Scheller

Praxisfall

Antidumping- und Ausgleichszölle werden immer in speziellen EU-Verordnungen geregelt. Dabei gibt es immer wieder besondere Nebenbedingungen, wie dieser Praxisfall zeigt.

Als Reaktion auf eine festgestellte Umgehung eines Antidumpingzolls auf bestimmte Waren chinesischen Ursprungs weitete die EU im Jahr 2017 den Antidumpingzoll auf ähnliche Waren aus. Diese ähnlichen Waren sollten dem Antidumpingzoll jedoch nur unterfallen, wenn sie tatsächlich so wie die ursprünglich mit dem Antidumpingzoll belegte Ware verwendet wurden. Ähnliche Waren, die nicht zur Umgehung des ursprünglichen Antidumpingzolls eingeführt wurden, sollten vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit sein.

Um diese Befreiung zu erreichen, mussten die Importeure die ähnlichen Waren in das Verfahren der Endverwendung überführen. Hierbei unterliegen die Waren nach der Einfuhr weiterhin der zollamtlichen Überwachung, bis sie ihrer Endverwendung zugeführt worden sind.

Für das Verfahren der Endverwendung ist eine Bewilligung der Zollbehörden erforderlich. Üblicherweise wird eine solche Bewilligung unter Verwendung von einheitlichen Vordrucken der Zollverwaltung beantragt.

Mit der vollumfänglichen Anwendbarkeit des Unionszollkodex (UZK) zum 01.05.2016 waren jedoch die bis dahin vom Zoll verwendeten Vordrucke für die Bewilligung zur Endverwendung ersatzlos entfallen.

Einem Importeur, der bei den Zollbehörden eine solche Bewilligung beantragen wollte, wurde die – unzutreffende – Auskunft erteilt, die Erteilung der Bewilligung sei nicht umsetzbar. Zur Erreichung der Befreiung vom Antidumpingzoll solle er eine andere Zolltarifnummer als die eigentlich zutreffende verwenden.

Bei näherer Betrachtung lag in diesem Rat eine Anstiftung zur Hinterziehung des Antidumpingzolls durch die auskunfterteilende Zollbehörde. Durch die Verwendung der unzutreffenden Zolltarifnummer unterblieb die Festsetzung des Antidumpingzolls.

Wäre die zutreffende Zolltarifnummer verwendet worden, hätte mit der Zollanmeldung die Bewilligung zum Verfahren der Endverwendung vorgelegt werden müssen. Diese Bewilligung lag jedoch – infolge der fehlerhaften Auskunft des Zolls – nicht vor. Ohne diese Bewilligung wäre der Antidumpingzoll festgesetzt worden, unabhängig davon, ob ansonsten alle Voraussetzungen der Befreiung vom Antidumpingzoll objektiv gegeben waren.

Die erforderliche Bewilligung kann bis zu einem Jahr rückwirkend erteilt werden. Für alle außerhalb dieses Zeitraums liegenden Einfuhren ist eine Befreiung vom Antidumpingzoll jedoch allenfalls über einen Billigkeitserlass zu erreichen.

Autoren:

Torsten Hildebrandt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Berlin und Hamburg, www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de

Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, Hamburg, www.scheller-international.com

Bildquelle: © wildpixel - iStock

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Was ist die Summe aus 9 und 9?