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Arbeitsrechtsreform in Brasilien

von Parvis Papoli-Barawati

Mit Wirkung zum 13. November 2017 ist eine umfassende Reform des brasilianischen Arbeitsrechts in Kraft getreten, die zu einer Flexibilisierung des bis dato sehr starren und arbeitnehmerfreundlichen brasilianischen Arbeitsrechts geführt hat. Von den zahlreichen Änderungen erscheinen vor allem die folgenden besonders erwähnenswert:

Arbeitsverträge:

  • Eingeführt wurde eine neue Art des Arbeitsvertrages für nicht durchgehende Arbeit („trabalho intermitente“). Der Arbeitnehmer wird dann nur auf Abruf für Stunden, Tage oder Monate eingesetzt, bei Bezahlung nur für die tatsächlich geleisteten Dienste.
  • Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist jetzt auch die Arbeit im Home-Office („teletrabalho“), ohne Erfordernis von Arbeitszeitkontrolle und ohne Recht auf Überstundenvergütung.
  • Neu geschaffen wurde die Möglichkeit von Schiedsgerichtsvereinbarungen in Arbeitsverträgen, sofern das Monatsgehalt des Arbeitnehmers mindestens das Doppelte des Höchstbetrages der Sozialversicherungsbenefits beträgt, er also mindestens BRL 291,60 im Monat verdient (2 x BRL 5.645,80) – Stand 2018.
  • Individuelle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer erhalten Vorrang vor Kollektivvereinbarungen, sofern der Arbeitnehmer einen Universitätsabschluss besitzt und sein Monatsgehalt mindestens das Doppelte des Höchstbetrages der Sozialversicherungsbenefits beträgt, er also mindestens BRL 291,60 im Monat verdient (2 x BRL 5.645,80) – Stand 2018.
  • Die Beendigung eines Arbeitsvertrages ist jetzt auch durch außergerichtlichen Vergleich ohne Zustimmung der Gewerkschaft möglich, sofern zumindest 50% auf die ausgezahlte Kündigungsfrist und die FGTS-Strafe erstattet werden, bei Beibehaltung der vollen restlichen Kündigungszahlungen.

Arbeitszeit, Pausen, Teilzeit und Arbeitsweg:

  • Die Einrichtung und Verwaltung eines Arbeitszeitkontos („banco de horas“) ist durch individuelle Vereinbarung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer jetzt auch ohne Mitwirkung der Gewerkschaft möglich. Die Verrechnung der Überstunden muss innerhalb von max. 6 Monaten erfolgen.
  • Ebenfalls kann jetzt durch individuelle Vereinbarung geregelt werden, dass auf 12 Stunden Arbeitszeit 36 Stunden Ruhezeit folgen („12 x 36-Regel“)
  • Nach 6 Stunden Arbeitszeit muss eine Pause von mindestens 1 und maximal 2 Stunden gewährt werden. Falls dies nicht eingehalten wird, erfolgt der Überstundenzuschlag (50%) nur auf den fehlenden Zeitraum, nicht wie bisher auf den gesamten Pausenzeitraum.
  • Die neue Regelung der Teilzeitarbeit besagt, dass diese bis 30 Stunden/Woche ohne Möglichkeit von Überstunden oder bis zu 26 Stunden/Woche mit bis zu 6 Überstunden/Woche vereinbart werden kann.
  • Der Arbeitsweg („in itinere“) zählt nicht mehr als Arbeitszeit

Jahresurlaub:

  • Der Jahresurlaub von mindestens 30 Kalendertagen darf jetzt in 3 Tranchen (früher 2) gestückelt werden, die nicht kleiner als 14, 5 und 5 Tage sein dürfen.

Gewerkschaften:

  • Die Gewerkschaftsbeiträge, früher obligatorisch, sind jetzt fakultativ.
  • Vereinbarungen zwischen einem einzelnen Unternehmen und der Gewerkschaft („acordo coletivo“) genießen neuerdings Vorrang vor allgemeinverbindlichen Tarifvereinbarungen zwischen dem Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft („convenção coletiva“). Früher galt im Konfliktfall die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung.

Ansprüche von Arbeitnehmern:

  • Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer in Brasilien innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ansprüche aus den vergangenen 5 Jahren gerichtlich geltend machen. Zur Minderung des damit verbundenen Risikos für Unternehmen wurde durch die Reform die Möglichkeit geschaffen, dass sich das Unternehmen jährlich vom Arbeitnehmer die Erfüllung aller arbeitsrechtlichen Verpflichtungen quittieren lässt. Dadurch werden künftige Ansprüche betreffend den quittierten Zeitraum verhindert.
  • Für arbeitnehmerseitige Ansprüche wegen angeblich erlittener Nichtvermögensschäden („danos morais“) wurden erstmals gesetzliche Höchstgrenzen festgelegt, gekoppelt an den geltenden Höchstbetrag der Sozialversicherungsbenefits (BRL 5.645,80 – Stand 2018). Dieser Wert wird bei leichten Verletzungen mit bis zu 3x, bei mittleren bis 5x, bei schwere bis 20x und bei schwersten Verletzungen bis 50x multipliziert.

Autor

Parvis Papoli-Barawati ist seit 1989 Rechtsanwalt und befasst sich schwerpunktmäßig mit deutsch-brasilianischem Unternehmensrecht, speziell dem brasilianischem Handels-, Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht. Er ist Mitglied des Vorstands der Deutsch-Brasilianischen Juristenvereinigung (DBJV).

Kontaktdaten

Kanzlei
Papoli-Barawati Anwaltskanzlei
Lietzenburger Str. 75, D-10719 Berlin

Zweigstelle
Rißmüllerplatz 1, D-49076 Osnabrück
Tel. 0049 30 2015 0898
Mobil 0049 160 9777 6951
E-Mail: parvis@papoli-barawati.com
Internet: www.papoli-barawati.com

Disclaimer

In diesem Beitrag werden nur allgemeine Informationen zur ersten Orientierung über ein komplexes Rechtsthema erteilt. Die Haftung des Verfassers ist ausgeschlossen. Eine individuelle Rechtsberatung durch einen auf das Fachgebiet spezialisierten Rechtsanwalt ist in jeden konkreten Einzelfall erforderlich und empfohlen.

Bildquelle: © marchello74 - Adobe Stock

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