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Deutsche Sozialversicherung: Bevollmächtigter in Deutschland

von Peter Scheller

Ausländische Arbeitgeber ohne Geschäftssitz in Deutschland, die in Deutschland sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, müssen nach § 28f Abs. 1b SGB IV ab dem 1. Januar 2021 einen Bevollmächtigten in Deutschland bestellen. Dieser muss Entgeltunterlagen in deutscher Sprache führen und aufbewahren und für künftige Betriebsprüfungen bereithalten. Vertreter kann der Arbeitnehmer selbst oder ein Dritter (beispielsweise ein Steuerberater) sein. Die Haftung für die Erfüllung der Pflichten verbleibt aber beim Arbeitgeber.

Es ist zu beachten, dass ein ausländischer Arbeitgeber ohne Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder ständigen Vertreter im Inland nach § 38 Abs. 1 EStG kein inländischer Arbeitgeber im Sinne der Lohnsteuerrechtes ist. Diese kann (außer bei Arbeitnehmerüberlassung) keine Lohnsteueranmeldungen abgeben und sonst übliche Arbeitgeberverpflichtungen hinsichtlich der Lohnsteuer erfüllen. Im Inland steuerpflichtige Arbeitnehmer müssen in solchen Fällen die Gehaltseinkünfte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung angeben.

Für ausländische Arbeitgeber fallen also die Verpflichtungen aus dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht auseinander.

Autor:

Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, Hamburg, www.scheller-international.com

Bildquelle: © Gina Sanders - Adobe Stock

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