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IT- und Datenschutzrecht

von Timo Seeburger

IT- Recht umfasst die gesamte Bandbreite der rechtlichen, technischen und ökonomischen Fragestellungen einer digitalisierten Gesellschaft, Lebensweise und Wirtschaft - unabhängig von der zuständigen Rechtsordnung.

In § 14 k 7. FAO ist nicht umsonst der Nachweis besonderer Kenntnisse Internationaler Bezüge, einschließlich des Internationalen Privatrechts, für das Fachgebiet Informationstechnologierecht gefordert. Generell ist das IT-Recht eine Querschnittsrechtsmaterie, die sich durch alle Rechtsbereiche zieht.

Mit dem Schlagwort "Legal Tech” wird in diesem Zusammenhang beinahe jeder Einsatz von Softwarelösungen zur Mandatsbearbeitung, bis hin zu ersten Einsätzen von künstlicher Intelligenz zum Beispiel bei der Dokumentenanalyse und Entscheidungsvorbereitung umschrieben. Ähnlich wie der Einsatz eines Computers aus (fast) keiner Kanzlei mehr wegzudenken ist, wird sich auch der Einsatz von “Legal Tech” durchsetzen. Für Rechtsanwälte stellt sich daher nicht die Frage nach dem “Ob”, sondern lediglich nach dem “Wann” des Einsatzes.

Die größte Veränderung durch “Legal Tech” wird meiner Meinung nach die Verbesserung der Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit einfacher, wiederkehrender Rechtsdienstleistungen sein. Rechtsdurchsetzungsdefizite können durch eine standardisierte Bearbeitung abgebaut werden, wenn mit Hilfe des Einsatzes spezialisierter Software, eine Bearbeitung für den Rechtsdienstleister auch bei niederen Streitwerten finanziell interessant wird. Die klassische anwaltliche Beratung in komplexen Fällen kann in näherer Zukunft wohl nicht ersetzt werden.

Digitalkompetenz hilft auch abseits des IT-Rechts bei der praktischen Fallbearbeitung unabhängig davon, um welches Rechtsgebiet es sich handelt, da die Gesellschaft sich weiter digitalisiert und Lebenssachverhalte immer öfter durch automatisierte Bearbeitung der beteiligten Dienstleister, staatlichen Stellen, Unternehmen, oder der Gegenseite beeinflusst und abgewickelt werden. Das Verständnis für automatisierte Prozesse erleichtert daher oftmals die Sachverhaltsanalyse und -bearbeitung.

Autor:

Timo Seeburger
Rechtsanwalt, Versicherungskaufmann

Kontakt:

E-Mail: ra@timoseeburger.com
Internet: www.timoseeburger.com

Bildquelle: © Image by Gerd Altmann from Pixabay

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Kommentare

Kommentar von Peter Scheller |

Das Gesagte ist grundsätzlich richtig. Allerdings ergibt sich dabei ein Problem. Rechtsfelder ändern sich ständig durch Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und im Bereich des Verwaltungsrechts auch durch Verlautbarungen der Verwaltung. Das bedeutet, dass insbesondere für die Entwicklungsstufen Legal Technology 2.0 und 3.0 ein großer ständiger Anpassungsbedarf besteht. Damit ist klar, dass nur große und finanzstarke Unternehmen Entwicklung und Pflege betreiben können.

Interessant ist auch die Frage, was geschieht, wenn aufgrund von Falschinformationen wirtschaftliche Schäden bei den Nutzern entsprechender Software enstehen. Wer haftet dafür?

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