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Sanktionen im Zollrecht

von Autorenteam

Sofern Pflichtverletzungen im Zollrecht durch die Zollbehörden aufgedeckt werden, werden nicht nur Einfuhrabgaben und Zinsen nacherhoben, sondern es können auch andere Sanktionen erfolgen. Sofern vorsätzlich Einfuhrabgaben hinterzogen werden, löst dies regelmäßig strafrechtliche Folgen aus. Übersehen wird dabei aber häufig, dass selbst ohne Verschulden der betroffenen Personen Buß- oder Ordnungsgelder verhängt werden können. Dies zeigt das Urteil der Europäischen Gerichtshofes  vom 4.3.2020 (C-655/18, Schenker).

Grundsätzlich unterscheidet das Zollrecht drei Arten von Pflichtverstößen. Dies ist das pflichtwidrige Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union (im Volksmund auch Schmuggel genannt), das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung und sonstige Pflichtverstöße. Das Zollrecht der Europäischen Union enthält für derartige Pflichtverstöße nur eine allgemeine Regelung, nämlich die des Art. 42 UZK. Danach hat jeder Mitgliedsstaat der EU Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften vorzusehen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Der Fall vor dem EuGH betraf einen Fall aus Bulgarien. Die Spedition Schenker betreibt ein Zollager. In das Zolllagerverfahren wurden mehrere Container übergeführt. Während des Transports in das Lager wurde ein LKW einschließlich Container gestohlen. Die bulgarische Zollverwaltung stellte dies fest. Sie setzte gegen Schenker als Bewilligungsinhaber für das Zolllagerverfahren eine Geldsanktion und zusätzlich ein Aufgeld in Höhe des Warenwertes fest. Das Urteil sagt nichts darüber aus, ob auch Einfuhrabgaben festgesetzt wurden. Dies ist aber zumindest in Bezug auf die bulgarische Einfuhrumsatzsteuer sehr wahrscheinlich. Damit würde Schenker gleich dreimal „bestraft“. Einerseits müsste Schenker die Einfuhrumsatzsteuer zahlen, die es als beauftragtes Logistikunternehmen nach der Rechtsprechung des EuGH nicht als Vorsteuer abziehen kann. Hinzu käme die Geldsanktion (Geldstrafe oder Bußgeld) sowie ein Aufschlag in Höhe des Warenwertes. Der EuGH sah die Festsetzung des Aufgeldes aus zwei Gründen als unverhältnismäßig an. Einerseits sei ein Aufgeld in Höhe des Warenwertes unangemessen. Die Sanktion müsste sich an der Höhe der Einfuhrabgaben orientieren. Andererseits sein ein doppelte Sanktionierung mit Geldsanktion und Aufgeld nicht in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Übertragungen auf entsprechende Fälle in Deutschland lässt sich folgendes ableiten:

  1. Die Zollverwaltung kann neben den Einfuhrabgaben und Zinsen bei Pflichtverstößen jederzeit eine Geldsanktion verhängen. In einem vergleichbaren Fall wäre dies wohl ein Bußgeld, sofern man davon ausgeht, dass der Pflichtverstoß nicht vorsätzlich begangen wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, dass den Bewilligungsinhaber ein Verschulden am Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung trifft. Selbst wenn er alle erdenklichen Sicherungsmaßnahmen getroffen hat, hindert dies nicht die Festsetzung eines Bußgeldes. Der EuGH führt eindeutig aus, dass es insoweit nur auf den objektiven Tatbestand des Entziehens ankommt.
  2. Sofern ein Logistikdienstleister vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig handelt, muss er ggf. noch mit einer weiteren Sanktion rechnen. In einem solchen Fall kann die Zollverwaltung nämlich erteilte Bewilligungen widerrufen oder aussetzen. In einem solchen Fall wäre der Entzug der Bewilligung für das Betreiben eines Zolllagers sicherlich ein erheblicher finanzieller Schaden für das Logistikunternehmen.

Autoren:

Dr. Mirko Wolfgang Brill, Rechtsanwalt. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, https://ckss.de/berater/dr-mirko-wolfgang-brill/

Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, Hamburg, www.scheller-international.com

Bildquelle: © Detailfoto - iStock

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