Schenkung einer Immobilie in Spanien und deren steuerliche Auswirkungen
von Dr. Roberto Carballo Lázaro
Es gibt mehrere Aspekte, die im Zusammenhang mit der Schenkung einer Immobilie in Spanien beachtet werden müssen:
IRPF/Einkommensteuer
Ich gehe davon aus, dass der Schenker in Spanien steuerlich ansässig ist und daher nach IRPF besteuert wird.
Bei Personen über 65 Jahren sieht die Verordnung eine steuerliche Befreiung des Vermögensgewinns aus der Übertragung einer Immobilie vor, sofern die übertragene Immobilie der gewöhnliche Wohnsitz des Schenkers war. Dies ist der Fall, wenn der Schenker in den letzten drei Jahren ununterbrochen in dieser Immobilie gewohnt hat.
Das Finanzamt lässt diese Befreiung auch für Übertragungen mit Gewinnerzielungsabsicht gelten. Ein Gewinn wird aber auch bei einer Schenkung unterstellt. Der Gewinn ist die Differenz zwischen dem Anschaffungswert der Immobilie durch den Schenker und dem Wert, der nun bei der Schenkung als Übertragungswert angegeben wird. Daher ist der mögliche Gewinn, des Schenkers, der durch die Schenkung der Immobilie an sein Kind entsteht, von der Einkommensteuer befreit, sofern die Immobilie sein gewöhnlicher Aufenthaltsort war, d. h. wenn er in dieser in den letzten drei Jahren ununterbrochen gelebt hat.
Schenkungssteuer
Als Folge der Schenkung fällt auch die Schenkungssteuer an. Steuerpflichtige Person ist der Beschenkte, also die Person, die die Schenkung erhält. Dies gilt unabhängig davon, wo die beschenkte Person ihren steuerlichen Wohnsitz hat. Der Beschenkte muss die Schenkungssteuer auf jeden Fall in Spanien entrichten.
Wenn sich zum Beispiel die Immobilie in der Autonomen Region Valencia befindet, sind die Vorschriften dieser autonomen Gemeinschaft anzuwenden. Konkret sieht diese Regelung eine 99%ige Ermäßigung der Steuer auf Schenkungen von Eltern an Kinder vor, sofern die Schenkung in einer öffentlichen Urkunde, d.h. vor einem Notar, erfolgt.
Solange diese Voraussetzung erfüllt ist, sind die steuerlichen Auswirkungen der Schenkung sehr gering, da der Steuersatz auf 99 % reduziert wird.
Gemeindliche Wertzuwachssteuer (offiziell: Steuer auf den Wertzuwachs städtischer Grundstücke)
Es handelt sich um eine kommunale Steuer, deren Höhe von der jeweiligen gemeindlichen Satzung abhängt und die von der Tochter als Begünstigte der Schenkung gezahlt werden muss.
Damit diese Steuer nicht fällig wird, muss der Betrag, mit dem die Immobilie in der Schenkung bewertet wird, dem Betrag entsprechen, für den der Schenker die Immobilie seinerzeit erworben hat. Es muss also erklärt werden, dass der Wert der Immobilie nicht gestiegen ist und in diesem Fall keine Wertzuwachssteuer zu zahlen ist. Wird ein höherer Wert angegeben, hat dies bestimmte steuerliche Auswirkungen, die von verschiedenen Aspekten (insbesondere dem Katasterwert der Immobilie und den Jahren, die seit dem Erwerb durch den Schenker vergangen sind) abhängig sind.
Dies sind die wichtigsten Punkte, die im Rahmen der Schenkungsbesteuerung zu berücksichtigen sind. Wichtig ist: Auch wenn in einigen Fällen eine bestimmte Steuer (z.B. die kommunale Wertzuwachssteuer), de facto nicht anfällt, befreit Sie dies nicht davon, ein Steuerformular einzureichen und die Schenkung zu erklären.
Hinweis: Sofern der Beschenkte steuerlich in Deutschland ansässig ist, kann die Schenkung auch dort steuerliche Konsequenzen haben.
Roberto Carballo Lázaro
Abogado (spanischer Anwalt)
Mittelweg 34, 20148 Hamburg
E-Mail: carballo@t-online.de
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