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Sofern Pflichtverletzungen im Zollrecht durch die Zollbehörden aufgedeckt werden, werden nicht nur Einfuhrabgaben und Zinsen nacherhoben, sondern es können auch andere Sanktionen erfolgen. Sofern vorsätzlich Einfuhrabgaben hinterzogen werden, löst dies regelmäßig strafrechtliche Folgen aus. Übersehen wird dabei aber häufig, dass selbst ohne Verschulden der betroffenen Personen Buß- oder Ordnungsgelder verhängt werden können. Dies zeigt das Urteil der Europäischen Gerichtshofes vom 4.3.2020 (C-655/18, Schenker).