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Satzung

Satzung des Ausländischen Anwaltverein Deutschland e.V. (Foreign Lawyers Association of Germany "FLA") vom 17. Juli 1990 mit Änderungen von 10. Mai 1993, 5. April 1995, 19. März 1996 und 06.04.2017 (Original-Fassung auf Deutsch)

§ 1 Vereinszweck

(1) Zweck des Ausländischen Anwaltverein Deutschland ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Belange der ausländischen Anwaltschaft mit Nieder¬lassung in der Bundesrepublik Deutschland und der Zusammenarbeit mit der deutschen Anwaltschaft und den im Ausland ansässigen ausländischen Anwälten. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er ist überparteilich und überkonfessionell und soll auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt der Vereinsmitglieder anstreben.

(2) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

§ 2 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Ausländischer Anwaltverein Deutschland e.V." (Foreign Lawyers Association of Germany). Der Sitz ist Hamburg. Der Verein wird in das Vereinsregister in Hamburg eingetragen. Diejenigen außerordentlichen Mitglieder, die bisher ein Stimmrecht haben, behalten dies.

§ 3 Ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden:

- Jede(r) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder Rechtsbeistand, der/die in der Bundesrepublik Deutschland die erforderliche freiberufliche Niederlassung hat
sowie
- Jede natürliche Person, die im Ausland die Zulassung für eine freiberufliche Niederlassung in einer dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin entsprechenden Berufsbezeichnung bei den dortigen dafür zuständigen Gerichten besitzt oder auf Grund ihrer Ausbildung als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder entsprechenden ausländischen Berufsbezeichnung in Deutschland oder im Ausland zugelassen werden kann
und
- international, grenzüberschreitend oder im Recht anderer Länder tätig ist
und
sich mit den Zielen des Vereins identifiziert.

(2) Der Vorstand kann natürliche Personen mit artverwandten Berufen, die selbstständig in ihrem Beruf niedergelassen sind, wie z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater sowie Juristen ohne selbstständige Niederlassung, wie z.B. Rechtswissenschaftler, Unternehmensjuristen oder Justitiare als außerordentliche Mitglieder zulassen, deren Mitgliedschaft nach der Einschätzung des Vorstandes dem Vereinszweck dienlich ist. Die außerordentlichen Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Die Ehrenmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist Aufnahmeantrag, der zumindest in Textform an den Vorstand zu richten ist.

(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller /der Antragstellerin die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Vorstand, Bestellung des Vorstandes

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Über die Aufnahme von Beisitzern in den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Beisitzer zu wählen hat.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt gemäß § 9 Absatz 4 in je einem Wahlgang

1. den Vorsitzenden
2. den Stellvertretenden Vorsitzenden,
3. die übrigen Vorstandsmitglieder; bei ihnen ist Listenwahl zulässig.

(3) Der Vorstand verteilt die übrigen Ämter und regelt die Aufgaben innerhalb des Vorstandes durch Beschluss. Bei dieser Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme desjenigen Vorstandsmitglieds, das die Vorstandssitzung leitet. Im Übrigen entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden auf ein Jahr gewählt und bleiben bis zur neuen Wahl im Amt.

(5) Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus oder werden sie auf Dauer unfähig, ihr Amt auszuüben, dann kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Ersatzvorsitzenden aus seiner Mitte wählen.

§ 5 Vorstand im Sinne des Gesetzes

Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 6 Bestellung der Geschäftsführer

Der Vorstand kann besoldete Geschäftsführer bestellen.

§ 7 Zuständigkeit

(1) Der Vorstand hat alle Angelegenheiten des Vereins zu besorgen, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand ist nicht berechtigt Verbindlichkeiten einzugehen, die den zwanzigsten der gesamten Einzeljahresmitgliedsbeiträge pro Geschäftsvorgang überschreiten.

§ 8 Mitgliedsversammlung, Einberufung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) der Vorstand es beschließt,
b) drei Mitglieder die Einberufung gemeinsam schriftlich bei dem Vorsitzenden unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen,

oder

c) für eine Wahl die erforderlichen Wahlvorschläge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß eingegangen sind.

(3) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand, wenn die satzungsgemäßen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(4) Mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der Vorstand den Mitgliedern in Textform den Termin mit der Aufforderung bekannt, Anträge für die Tagesordnung zu stellen und Vorschläge für eine Wahl von Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern des Ausschusses nach § 11 Absatz 4 Satz 3 der Satzung zu machen. Gleichzeitig teilt er mit, welche Vorstandsämter und sonstigen Vereinsämter neu zu besetzen sind. Die Anträge und Wahlvorschläge müssen die Unterschrift von mindestens drei Mitgliedern tragen und innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, bei der Geschäftsstelle schriftlich eingehen. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann nur über Anträge und Wahlvorschläge abstimmen, die mit der Tagesordnung bekannt gemacht worden sind; in dringenden Fällen können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung von dieser Vorschrift abweichen. Der Vorstand ist verpflichtet, ordnungsgemäß und rechtzeitig gestellte Anträge und Wahlvorschläge mit der Tagesordnung bekanntzumachen. Gehen für die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern des Ausschusses nach § 11 Absatz 4 der Satzung Wahlvorschläge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß ein, dann muss die Wahl in der ordentlichen Mitgliederversammlung unterbleiben und eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, deren Zweck die Neuwahl ist.

(5) Bei der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Mitteilung gemäß Absatz 4 Satz 1 entfallen. Ihre Tagesordnung bestimmt sich im Falle des Absatz 2, Ziffer a nur nach dem Inhalt des Vorstandsbeschlusses, des Absatz 2, Ziffer b nur nach dem Inhalt des Antrages, des Absatz 2, Ziffer c nur nach der Notwendigkeit einer Neuwahl.

§ 9 Mitgliederversammlung, Durchführung

(1) Auf die Mitgliederversammlung finden die §§ 32 bis 35 BGB Anwendung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über die Entlastung und Wahl des Vorstandes, die Mitgliedsbeträge, die Wahl des Ausschusses gemäß § 11 Absatz 4, Satz 3, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung sowie über alle Gegenstände, die satzungsgemäß als Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung angemeldet sind.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann der Versammlungsleiter die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem anderen Versammlungsleiter übertragen.

(4) Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vorbehaltlich der Bestimmung des § 3 (3) und des § 12. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

(5) Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch ordentliche Mitglieder unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (Faxvollmacht genügt) vertreten lassen.

(6) Die Mitglieder haben den von der vorjährigen Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 15. Januar eines jeden Jahres in einer Summe fällig, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch bei Ende der Mitgliedschaft vor Kalenderjahresende durch Tod oder Ausschluss oder nicht selbst beantragten Verlust der Zulassung als Anwalt bei den in der Heimat dort dafür zuständigen Gerichten.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder haben den von der vorjährigen Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 15. Januar eines jeden Jahres in einer Summe fällig, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch bei Ende der Mitgliedschaft vor Kalenderjahresende durch Tod oder Ausschluß oder nicht selbst beantragten Verlust der Zulassung als Anwalt bei den in der Heimat dort dafür zuständigen Gerichten.

(2) außerordentliche Mitglieder, die nicht Ehrenmitglieder sind, zahlen einen vollen Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 11 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch

a) Tod
b) Austritt
c) Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Anwalt oder Rechtsbeistand, oder
d) Ausschluß

(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft endet durch

a) Tod
b) Austritt, oder
c) Ausschluß

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss sechs Wochen vor dessen Ablauf dem Vorstand zugehen.

(4) Der Ausschluss kann verfügt werden, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit Beiträgen mindestens in Höhe eines Jahresbeitrages länger als sechs Monate ab Fälligkeit im Rückstand ist, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder wenn durch das - auch politische - Verhalten eines Mitglieds das Ansehen der ausländischen Anwaltschaft erheblich beeinträchtigt oder geschädigt wird. Über den Ausschluss entscheidet auf jederzeit rücknehmbaren Antrag des Vorstandes ein Ausschuss von drei ordentlichen Mitgliedern mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder endgültig. Die drei Ausschussmitglieder sowie ein Ersatzmitglied werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt; Listenwahl ist zulässig. Der Ausschuss hat den Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren und dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben. Der Ausschuss gibt sich eine Arbeitsordnung im Einvernehmen mit dem Vorstand. Der Ausschuss entscheidet unabhängig von Weisungen.

§ 12 Satzungsänderungen, Auflösungen

Für eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegangenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei dem Auflösungsbeschluss muss diese Mehrheit mindestens 5/7 der gesamten Mitglieder umfassen.

§ 13 Vereinsvermögen bei Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.