Europäische Erbrechtsverordnung am Beispiel Spanien - Deutschland
von Timo Seeburger
Verordnung (EU) Nr. 650/2012
Die Verordnung harmonisiert seit 17. August 2015 das Kollisionsrecht der Mitgliedstaaten, d.h. sie bestimmt europaweit das anwendbare Recht in grenzüberschreitenden Erbfällen. Die Verordnung folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit, d.h. alle zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände unterliegen demselben Recht (s. Erwägungsgrund 37 S. 4 EuErbVO). Dies gilt auch, wenn nicht der gesamte Nachlass in einem Staat belegen ist.
In der Vergangenheit war es gängige Praxis für Deutsche mit Grundbesitz in Spanien ein zusätzliches Testament in Spanien zu errichten, um im Erbfall eine Abwicklung vor Ort zu erleichtern. Die fortschreitende Rechtsharmonisierung in den Mitgliedstaaten der EU hat jedoch dazu geführt, dass die Abwicklung durch ein zusätzliches Testament nicht mehr erleichtert, sondern erschwert wird. Es ist Anspruch und Ziel der EuErbVO, dass im Todesfall eines EU-Bürgers ein einziges Nachlassverfahren im zuständigen Mitgliedsstaat (meist derjenige des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes) geführt wird und die Ergebnisse dieses Verfahrens in den anderen Mitgliedsstaaten verwendet werden können (Stichwort: Europäisches Nachlasszeugnis).
Seit dem 01. Januar 2012 führt in Deutschland zudem die Bundesnotarkammer ein zentrales Testamentsregister (https://www.testamentsregister.de/). Das Register wird in jedem Sterbefall, von Amts wegen, auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft.
Um Nachlassverfahren schnell und effizient durchführen zu können, ist es empfehlenswert von der (eingeschränkten) Möglichkeit der Rechtswahl Gebrauch zu machen (Art. 22 EuErbVO) und sämtliche Regelungen hinsichtlich des Nachlasses in einem Testament zu treffen. Ein notarielles, oder gerichtlich verwahrtes, Testament sorgt zudem für Rechtssicherheit, da ein solches im Testamentsregister nachvollzogen werden kann und Auszüge des Register den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedsstaaten zur Verfügung stehen.
Autor:
Timo Seeburger
Rechtsanwalt, Versicherungskaufmann
Kontakt:
E-Mail: ra@timoseeburger.com
Internet: www.timoseeburger.com
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