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Antidumpingzölle und ihre strafrechtlichen Risiken (2)

von Autorenteam

Abwehrmaßnahmen der Europäischen Union

Die Europäische Union erhebt, wie viele andere Industrienationen auch, Antidumping- und Ausgleichszölle, um sich gegen Dumpingmaßnahmen und Staatssubventionen zu schützen. Im ersten Beitrag zu diesem Thema haben wir die Begriffe und den internationalen Rechtsrahmen dargestellt. In diesem Artikel beschreiben wir die rechtlichen Grundlagen in der EU.

Der EU steht zum Schutz des europäischen Marktes gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren ein Instrumentarium an zollrechtlichen Abwehrmaßnahmen zur Verfügung. Dumping liegt vor, wenn Handelswaren zu Preisen auf den europäischen Markt gebracht werden, die unter dem Preisen auf dem Markt eines anderen Landes liegen. In diesem Fall können Antidumpingzölle eingeführt werden. Eine unzulässige Subvention liegt vor, wenn die Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes für die Herstellung, Ausfuhr oder Beförderung einer Ware unzulässige finanzielle Beihilfen gewährt. In solchen Fällen können Ausgleichszölle festgesetzt werden. Die Festsetzung von Ausgleichs- oder Antidumpingzöllen setzt ein kompliziertes Verfahren der Europäischen Kommission voraus und erfolgt nur auf Antrag eines Wirtschaftszweigs der EU. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:

  • Die eingeführten Waren sind unzulässig subventioniert oder gedumpt.
  • Es liegt eine Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Union vor.
  • Zwischen Dumping oder unzulässiger Subvention und der Schädigung besteht ein ursächlicher Zusammenhang.
  • Die Maßnahmen liegen im Interesse der EU.

Da alle Mitgliedsstaaten der EU eine Zollunion bilden, liegt die Gesetzgebungskompetenz in Zollsachen auch ausschließlich bei der Union. Antidumping- und Ausgleichszölle werden deshalb durch EU-Verordnungen geregelt. Diese Verordnungen setzen unmittelbar anwendbares Recht und bedürfen nicht mehr der Umsetzung in nationales Recht der EU-Mitgliedsstaaten. Die allgemeinen Grundsätze für entsprechende Maßnahmen sind insbesondere in der AntidumpingVO und der AntisubventionsVO geregelt. Grundsätzlich können sich solche Maßnahmen gegen einen ganzen Wirtschaftszweig eines bestimmten Landes richten. Daneben können sich Abwehrmaßnahmen auch gegen einzelne Unternehmen richten. Die Festsetzung von Antidumping- und Ausgleichszöllen erfolgt dann in speziellen Verordnungen, in denen Einzelheiten, Bedingungen und anzuwendende Zollsätze angegeben sind.

Hinweise:

(1)   Die meisten Antidumpingmaßnahmen bestehen – was wenig verwunderlich ist – gegen Unternehmen und hinsichtlich von Produkten aus der Volksrepublik China. Auf der Liste stehen allerdings vereinzelt auch Staaten, mit denen die EU Freihandels- und Präferenzabkommen geschlossen hat, wie beispielsweise Japan, Kanada und Südkorea. Waren- und Länderlisten sind auf der Website des österreichischen Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht (https://www.bmdw.gv.at/Themen/International/Au%C3%9Fenwirtschaftskontrollen/antidumping.html).

(2)  Vorläufige oder endgültige Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten in den meisten Fällen ab dem Moment, an dem eine entsprechende Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich wird. Importierende Unternehmen sollten daher immer zeitnah prüfen, ob für importierte Produkte oder Waren ein Antidumping- oder Ausgleichszoll droht.

Autoren:

Torsten Hildebrandt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Berlin und Hamburg, www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de

Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, Hamburg, www.scheller-international.com

Bildquelle: © Olivier Le Moal - iStock

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