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Die Verordnung harmonisiert seit 17. August 2015 das Kollisionsrecht der Mitgliedstaaten, d.h. sie bestimmt europaweit das anwendbare Recht in grenzüberschreitenden Erbfällen. Die Verordnung folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit, d.h. alle zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände unterliegen demselben Recht (s. Erwägungsgrund 37 S. 4 EuErbVO). Dies gilt auch, wenn nicht der gesamte Nachlass in einem Staat belegen ist.