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US Exportbestimmungen

von Peter Scheller

Die Beitrag ist eine Ergänzung zum Beitrag "AGB für den Export (B2B)" vom 26.01.2020 von Rechtsanwalt Guido Imfeld. Der hier vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den US-amerikanischen Exportbestimmungen, die weit über deren nationale Grenzen hinausgehen. Im Beitrag von Herrn Imfeld wird richtigerweise gesagt, dass die Sanktionen US-amerikansichen Rechts in den Staaten der Vertragsparteien nicht beachtet werden müssen. Zu beachten ist aber, dass die USA strafrechtliche Sanktionen gegen jeden durchsetzt, der sich - beispielsweise auf einer Geschäfstreise - in den Hohheitbereich der USA begibt.

Deutsche Unternehmen müssen unter Umständen auch die Exportkontrollvorschriften anderer Staaten beachten, wenn sie aus dem jeweiligen Staat Waren einführen und diese weiterverarbeiten und danach wiederausführen. Ein gutes Beispiel hierfür sind die US-amerikanischen EAR-Regelungen (Export Administration Regulations), in denen Export- und Reexportkontrollen geregelt sind. Gerade letztere sind für europäische Unternehmen von besonderer Bedeutung, weil sie Kontrollmechanismen für US-Güter oder ausländische Güter, die US-Ausfuhrrecht unterfallen, implementiert haben. Das bedeutet, dass aus den USA eingeführt Gegenstände auch nach einer Be- oder Verarbeitung weiterhin US-amerikanischen Ausfuhrverboten oder der Genehmigungspflicht US-amerikanischer Behörden unterliegen. Damit endet die Wirkung des US-amerikanischen Exportkontrollrechts nicht an der US-Außengrenze sondern greift weit in die staatliche Souveränität anderer Staaten ein. Bei Be- und Weiterverarbeitung von kontrollierten US-Gütern beträgt die Bestandteilsgrenze 25%, bei besonderen Ländern 10%. Grundsätzlich fallen hierunter auch außerhalb der USA produzierte Güter, wenn diese das direkte Ergebnis (direct product) von Technologie oder Software mit US-Ursprung sind oder aufgrund besonderer Gütereigenschaften der US-Bestandteile einer Genehmigungspflicht in den USA unterfallen. Den USA stehen erhebliche Sanktionsmöglichkeiten zu. Geldstrafen sind drastisch. Außerdem werden überführte ausländische Unternehmen auf die Denied Persons List (DPL) gesetzt. Allen dem US-Recht unterworfenen Personen, Organisationen und Unternehmen wird verboten, mit dem „gelisteten“ Unternehmen Handel zu treiben. Außerdem droht ausländischen Managern und Angestellten solcher Unternehmen häufig der physische Zugriff auf Geschäfts- oder Urlaubsreisen durch US-amerikanischer Strafverfolgungsbehörden.

Schussfolgerung: Die Ausführungen lassen plakativ überspitzt nur den Schluss zu, sowenig wie möglich US-amerikanische Güter zu verwenden oder US-Technologie einzusetzen und als Betroffener US-Reisen zu meiden. Andernfalls sollte man sich intensiv mit den US-Exportkontrollvorschriften auseinandersetzen.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

www.scheller-international.com

Bildquelle: © Photo by Ferdinand Stöhr on Unsplash

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